ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

EINSCHLIEßLICH WIDERRUFSRECHT (SIEHE ABSATZ X.)

 

Handwerksbetrieb WRAPSIGN GmbH | Konrad-Zuse-Straße 6, 41516 Grevenbroich | Stand: 01.11.2022

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge, bei denen WRAPSIGN Auftragnehmer (im Folgenden „WRAPSIGN“) ist.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als WRAPSIGN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und WRAPSIGN dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass WRAPSIGN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

II. Vertragsschluss, Pflichten WRAPSIGN

  1. Ein Vertrag kommt zustande durch ein Angebot von WRAPSIGN, eine das Angebot unmodifizierende Annahme durch den Auftraggeber und eine abschließende Auftragsbestätigung von WRAPSIGN. Angebot, Annahme und die den Vertrag begründende Auftragsbestätigung bedürfen jeweils Text- oder Schriftform.
  2. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten am Fahrzeug des Auftraggebers. Diese stellen zugleich die Vertragspflichten von WRAPSIGN dar.
  3. Durch die Annahme bestätigt der Auftraggeber zugleich, notwendige Produktbeschreibungen, Pflegeanweisungen und die AGB von WRAPSIGN zur Kenntnis genommen zu haben.

III. Pflichten des Auftraggebers, Übergabe des Fahrzeugs

  1. Der Auftraggeber hat sämtliche persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug vor Übergabe zu entfernen.
  2. Der Auftraggeber hat sein Fahrzeug gewaschen und entwachst abzugeben. Ferner sollte das Fahrzeug keine Lackversiegelung, Lackbeschädigungen oder Folierungen auf beschädigten Oberflächen vorweisen.
  3. Sofern das Fahrzeug nicht dem vorstehend genannten Zustand bei Übergabe entspricht, kann die Folierung ggf. nur gegen Mehrkosten erfolgen. Den Mehraufwand zur Vorbereitung der vereinbarten Folierung wie z.B. Beseitigung starker Verschmutzungen, Behandlung von Roststellen oder Lackschäden, hat der Auftraggeber zu tragen.
  4. Bei der Übergabe des Fahrzeugs kann WRAPSIGN ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin wird der Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe festgehalten.
  5. Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs hat der Auftraggeber WRAPSIGN alle ihm bekannten Mängel am Fahrzeug, die die Arbeit von WRAPSIGN beeinflussen könnten, anzugeben.

IV. Preise

  1. WRAPSIGN führt die angebotenen Arbeiten zum Festpreis gemäß der Auftragsbestätigung aus. Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Folierung/des Stylings verbundenen Kosten und Auslagen ein. Über die Auftragsbestätigung hinausgehende Arbeiten, die nachträglich Vertragsgegenstand werden, kann WRAPSIGN nach Aufwand abrechnen, soweit kein separates Angebot erstellt wurde.
  2. Barauslagen und besondere Kosten, die WRAPSIGN auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
  3. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%. Angebote und Auftragsbestätigungen weisen die Nettopreise zzgl. der Mehrwertsteuer sowie die sich ergebenden Bruttopreise aus oder aber den Bruttopreis unter Hinweis auf die Höhe der darin enthaltenen Mehrwertsteuer.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind bei Auslieferung des Fahrzeugs – auch im Falle von Teilleistungen durch WRAPSIGN – unter Anrechnung der bereits geleisteten Anzahlung sofort fällig. Im Falle von Teilleistungen hat WRAPSIGN etwaig ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die Zahlung kann dabei nur in bar oder per Girokarte erfolgen. Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
  2. WRAPSIGN steht, wegen der Forderungen aus dem Werkvertrag, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Fahrzeug des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Der Auftraggeber leistet nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch WRAPSIGN eine Anzahlung in Höhe von 20 % der vertraglich vereinbarten Summe. Die Anzahlung dient der verbindlichen Terminreservierung und der sofortigen Beschaffung des für diesen Auftrag benötigten Folienmaterials.
  4. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

VI. Abnahme, Abnahmeverzug

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald WRAPSIGN diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich im Betrieb von WRAPSIGN vor Herausgabe des Fahrzeugs und ist auf dem dafür vorgesehenen Protokoll zu bestätigen.
  2. Der Auftraggeber ist bei Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet, dieses auf erkennbare Mängel oder Schäden zu prüfen und diese sofort bekanntzugeben. Gleiches gilt für überlassenes Zubehör. Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht persönlich ab, sind mit der Abholung beauftragte Personen mit entsprechenden Vollmachten auszustatten. Das Fahrzeug gilt mit Herausgabe als mangelfrei abgenommen.
  3. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch WRAPSIGN unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet WRAPSIGN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für eine Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs.
  4. Kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Abnahme aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist WRAPSIGN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen – insb. Lagerungskosten – zu verlangen. Für die Schadensberechnung ist das Datum der Einlagerung des Fahrzeugs maßgeblich. Die übrigen gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) von WRAPSIGN bleiben unberührt. Durch die Lagerung des Fahrzeugs wird kein neues Vertragsverhältnis begründet.
  5. Befindet sich der Auftraggeber gem. VI.4. in Abnahmeverzug trägt er die Leistungsgefahr.
  6. Sofern WRAPSIGN etwaig vereinbarte Abnahmetermine aus Gründen, die WRAPSIGN nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird WRAPSIGN den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Abnahmetermin mitteilen. Ist die vertragsgemäße Leistung auch zum neuen Abnahmetermin aus Gründen, die WRAPSIGN nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist WRAPSIGN berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen (§ 648a BGB); eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers (z.B. Anzahlung) wird WRAPSIGN unverzüglich erstatten. Nicht einzuhaltende Abnahmetermine sind seitens WRAPSIGN beispielsweise nicht zu vertreten bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn WRAPSIGN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Grundlage der Mängelhaftung ist vorrangig die über die Beschaffenheit der Ware (einschließlich Zubehör) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder seitens WRAPSIGN (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
  2. WRAPSIGN haftet gemäß § 640 Abs. 3 BGB nicht nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB für Mängel, die der Auftraggeber bei Abnahme kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
  3. WRAPSIGN haftet ferner nicht für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Anzeigepflicht aus III.5. verletzt.
  4. Die Haftung seitens WRAPSIGN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
  5. Die Haftung für Sachschäden, sowie Diebstahl und Vandalismus ist auf 250.000,00 € je Fahrzeug begrenzt. Ausgenommen davon ist die Haftung für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von WRAPSIGN beruhen.

VIII. Verjährung

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch WRAPSIGN. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und § 12, 13 ProdHaftG).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen. In den Fällen des VII. 1. und 2. verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.

IX. Vertraulichkeit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der mit WRAPSIGN unterhaltenen Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern WRAPSIGN der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.

X. Widerrufsrecht

Dem Auftraggeber steht in den gesetzlich hierfür vorgesehenen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Hierüber wird der Auftraggeber wie folgt belehrt:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Handwerksbetrieb WRAPSIGN GmbH, Konrad-Zuse-Straße 6, 41516 Grevenbroich) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Ein Muster-Widerrufsformular ist den AGB als Anlage beigefügt.

XI. Datenschutz

  1. Beide Parteien haben über alle ihnen bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.
  2. WRAPSIGN verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne von XI. 1. weder zu erheben noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form außer zu Pflegezwecken zu nutzen oder zu verwerten. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche Regelung die Speicherung der Daten erlaubt.
  3. WRAPSIGN verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu unterweisen und zur Einhaltung der Vereinbarung nach XI. 1. gesondert in Textform zu verpflichten.

XII. Form

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Verträge sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

XIII. Alternative Streitbeilegung

WRAPSIGN ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen WRAPSIGN und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AGB ist ausschließlicher Gerichtsstand das für WRAPSIGN zuständige Amts- oder Landgericht. WRAPSIGN ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An

WRAPSIGN GmbH

Konrad-Zuse-Straße 6

41516 Grevenbroich

Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Werkleistung:

Datum Auftragsbestätigung                                    Kundennummer oder Auftragsnummer

Name des/der Verbraucher/s

Anschrift des/der Verbraucher/s

Datum                 Unterschrift